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Warten sie besser nicht bis es zu spät ist, Ihre Arbeitskraft abzusichern.
Gerade in Zeiten, in denen die gesetzliche Rentenversicherung vielen Menschen bei Berufsunfähigkeit keinen auskömmlichen Schutz mehr bietet, gehört die private Absicherung der eigenen Arbeitskraft zu den wichtigsten Vorsorgeaufgaben überhaupt. Besonders, wenn Sie nach 1960 geboren wurden. Die gesetzliche Rentenversicherung sieht für Sie dann nur noch Leistungen vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen Ihre Erwerbsfähigkeit – egal in welchem Beruf – gemindert ist.
Ihr zuletzt ausgeübter Beruf und das daraus erzielte Einkommen spielen dabei keine Rolle. Jede Tätigkeit gilt zunächst als zumutbar, bevor Sie Leistungen erhalten. ( Verweisung )
Mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nehmen Sie Ihre Vorsorge selbst in die Hand.
Sie können aktuell den Verzicht auf die konkrete und abstrakte Verweisung vertraglich vereinbaren.
Sie sichern sich damit auf höchstem Niveau aktiv gegen die wirtschaftlichen Folgen (z. B. Einkommensreduzierung, niedrigere Altersrente, Obdachlosigkeit ) einer Berufsunfähigkeit ab.
Mein Angebot ist schnell erklärt: niedrige Beiträge, maximaler Schutz, faire Bedingungen.
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Diese Übersicht stellt lediglich eine Kurzbeschreibung der versicherten Leistungen dar. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschliesslich aus den beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Quellenangabe: https://dejure.org/gesetze/VVG/172.html
Bei der gesetzlichen Absicherung spricht man von der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig ist, wer keinerlei Arbeit mehr nachgehen kann. Kann man noch einer Arbeit nachgehen, wird die Rente gestaffelt.
In der gesetzliche Rentenversicherung haben Arbeitnehmer dann einen uneingeschränkten Anspruch, wenn Sie nach dem 01. Januar 1961 geboren worden sind. Um Ansprüche stellen zu können, muß die sogenannte Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt sein. Wer nicht mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung einbezahlt hat, hat keinen Anspruch auf Leistung.
Diese Übersicht stellt lediglich eine Kurzbeschreibung der versicherten Leistungen dar. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschliesslich aus den beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Über die Annahme des Risikos, entscheidet der jeweilige Versicherer.
Diese Information ist keine Beratung und ersetzt nicht die individuelle Einzelberatung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Informationen zum Produkt erhalten Sie aus dem Produktinformationsblatt. Der Angebotstext stellt lediglich eine Kurzbeschreibung der versicherten Leistungen dar. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschließlich aus den beantragten und vom Versicherer im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Diese Kurzleistungsübersicht dient dem schnellen Überblick über den jeweiligen Versicherungsschutz. Sie ersetzt und kommentiert nicht die jeweiligen Bedingungen. Keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der abgebildeten Tarife. Die Höhe der Prämie ist abhängig von der individuellen Vertragsgestaltung. Über die Annahme des Risikos, entscheidet der jeweilige Versicherer. Titel des AbschnittsTitel des Abschnitt